Die arbeitsrechtliche Abmahnung
Ein Leitfaden für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Grundsatz der Abmahnung
Die Abmahnung ist die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit das mildere Mittel. Ihr Zweck: Den Arbeitnehmer auf seinen Fehler aufmerksam machen und zur Besserung veranlassen.
Wichtig: Vor einer Kündigung wegen Fehlverhaltens muss grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung vorliegen. Ausnahme: Bei derart schwerwiegendem Fehlverhalten, dass die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung offensichtlich ist.

Verhältnismäßigkeit
Die Abmahnung greift nur bei noch steuerbarem Verhalten und dient als Warnung vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen.
Zwei zentrale Funktionen
Hinweisfunktion
Der Arbeitnehmer muss detailliert erfahren, welcher Verpflichtung er unterliegt und wie er dagegen verstoßen hat. Pauschale Hinweise genügen nicht – Uhrzeit, Ort und Art des Verstoßes sind präzise zu beschreiben.
Warnfunktion
Jede Abmahnung muss mit der Androhung von Konsequenzen verbunden sein – in der Regel eine Kündigungsandrohung für den Fall, dass ein solcher oder ähnlicher Pflichtverstoß wiederholt wird.
Folgen mangelhafter Abmahnungen
Eine nicht ordnungsgemäße Abmahnung ist unwirksam und kann bei wiederholtem Pflichtverstoß nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden.
1
Formfehler
Unzureichende Beschreibung des Pflichtverstoßes
2
Unwirksamkeit
Abmahnung verliert rechtliche Wirkung
3
Konsequenz
Kündigung kann nicht begründet werden
Quellen arbeitsrechtlicher Pflichten
1
Vertragliche Regelungen
Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung definieren die Hauptpflichten des Arbeitnehmers.
2
Gesetzliche Vorschriften
Unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Verpflichtungen, die für alle Arbeitsverhältnisse gelten.
3
Arbeitsanweisungen
Einzelanweisungen durch Vorgesetzte, die klar formuliert und erfüllbar sein müssen. Dokumentation ist zweckmäßig.

Exkurs Arbeitsanweisung
Arbeitsanweisungen begründen arbeitsvertragliche Pflichten. Verstöße können abgemahnt werden. Wichtig: Keine zweckfremde Benachteiligung oder Schikane!
Häufig gestellte Fragen
Fristen und Häufigkeit
  • Frist: Grundsätzlich keine, aber zeitnahe Abmahnung empfohlen, besonders bei schwerwiegenden Verstößen
  • Häufigkeit: Einzelfallabhängig – bei schweren Verstößen genügt eine Abmahnung, bei leichteren mehrere
  • Zu viele Abmahnungen: Können signalisieren, dass Kündigung nicht ernsthaft beabsichtigt ist
Form und Zuständigkeit
  • Wer darf abmahnen: Personal- und Fachvorgesetzte
  • Form: Mündlich möglich, schriftlich aus Beweisgründen empfohlen
  • Mehrere Verstöße: Möglich, aber riskant – ein Fehler macht gesamte Abmahnung unwirksam
Abmahnung und Kündigung
1
Pflichtverstoß
Arbeitnehmer begeht erstmaligen Verstoß
2
Erste Abmahnung
Arbeitgeber mahnt ab – Kündigungsrecht für diesen Verstoß ist verbraucht
3
Erneuter einschlägiger Pflichtverstoß
Wiederholung des abgemahnten Pflichtverstoßes
4
Weitere Abmahnung(en)
Je nach Schwere des Verstoßes können zusätzliche Abmahnungen erforderlich sein
5
Erneute Wiederholung
Wiederholter einschlägiger Pflichtverstoß nach weiteren Abmahnungen
6
Kündigung
Erst jetzt ist eine Kündigung gerechtfertigt
Wichtig: Die Anzahl der erforderlichen Abmahnungen hängt vom Einzelfall und der Schwere des Pflichtverstoßes ab. Keinesfalls darf bereits nach einer einmaligen Wiederholung eines abgemahnten Verstoßes sofort gekündigt werden. Je nach Schwere können zwei, drei oder mehr Abmahnungen erforderlich sein.
Wann ist eine Abmahnung vor einer Kündigung entbehrlich?
Vermögensdelikte
Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder Urkundenfälschung
Gewalttaten
Schwere Körperverletzung oder massive Bedrohungen
Schwere Beleidigungen
Massive Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen

Achtung!
Ausnahmsweise ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn das Fehlverhalten derart schwerwiegend ist, dass selbst der Gekündigte von der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgehen muss oder – im Vertrauensbereich - eine Wiederherstellung des verloren gegangenen Vertrauens nicht erwartet werden kann.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Klage zum Arbeitsgericht
Auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, wenn diese sachlich nicht gerechtfertigt oder formal nicht ordnungsgemäß ist.
Gegendarstellung
Schriftliche Stellungnahme des Arbeitnehmers, die zwingend zu den Personalakten genommen werden muss.
Anhörung vor Abmahnung: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Abmahnung anzuhören. Ausnahmen können in Tarifverträgen geregelt sein (z.B. TV-L).
Kündigungsschutzprozess: Kritische Hinweise
Anforderungen im Prozess
Bei verhaltensbedingter Kündigung und Kündigungsschutzklage muss der Arbeitgeber dezidiert zu jeder Abmahnung vortragen – kompletter Sachverhalt inklusive. Nicht belegbare Abmahngründe führen zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Betriebsrat/Personalrat
Bei BR/PR-Anhörung sind genaue Informationen über Abmahnung und Sachverhalt samt Dokumenten vorzulegen. Auch Gegendarstellungen müssen beigefügt werden – sonst ist die Kündigung unwirksam.
100%
Sorgfalt erforderlich
Bereits kleine Fehler führen zur Unwirksamkeit
„In der Praxis wird dies häufig nicht beachtet. Die böse Überraschung kommt dann vom Gericht."

Fazit: Auf Arbeitgeberseite ist für die Formulierung äußerste Sorgfalt geboten. Gleiches gilt bei der BR/PR-Anhörung. Bereits kleine Fehler können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Gerhard Greiner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
arcum RECHTSANWÄLTE
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Die Rechtsanwälte treten zwar unter der Marke „arcum RECHTSANWÄLTE" auf. Sie sind aber nicht gesellschaftsrechtlich (insbesondere nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts) miteinander verbunden, sondern nur in Bürogemeinschaft, jeweils für sich selbständig als Einzelanwalt (Einzelunternehmer) und alleinverantwortlich tätig. Im Falle einer gemeinschaftlichen Mandatsbearbeitung wird dies mit dem/der Mandanten/Mandantin vor Mandatserteilung besprochen und vereinbart.

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Die Berufsbezeichnungen „Rechtsanwalt" bzw. „Rechtsanwältin" wurde in einem besonderen Zulassungsverfahren durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer zuerkannt. Benoît Laurin ist als sog. Europäischer Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer München. Gleichzeitig ist er zugelassen als Avocat au Barreau de Paris bei der Chambre des avocats de Paris.

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